Behandlungsfehler vermutet - was tun?

Frage:
Was tue ich, wenn ich einen Behandlungsfehler durch meinen Arzt vermute?

Antwort:
Liebe Patientin, wenn Sie den Verdacht haben, bei Ihnen könnte es zu einer fehlerhaften Behandlung mit gesundheitlichen Nachteilen gekommen sein, können Sie sich an die hiesige Gutachterkommission der Ärztekammer wenden. Bitte schildern Sie Ihr Anliegen und den Sie beschäftigenden Sachverhalt möglichst unter Verwendung der von uns vorgehaltenen Fragebögen. Die Gutachterkommission prüft dann unter Einschaltung ärztlicher Sachverständiger, ob Ihr Vorwurf berechtigt ist und ein Behandlungsfehler vorliegt. Dieses  Verfahren findet ausschließlich schriftlich statt und ist kostenlos. Auszug aus dem Tätigkeitsbericht der Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht der Landesärztekammer Baden-Württemberg.

Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht.

Die Gutachterkommission (der Landesärztekammer Baden-Württemberg; Anm. webmaster) hatte im Jahre 1999 eine weitere Zunahme an Anträgen zu verzeichnen. Während im Vorjahr bis zum 30.09.1998 248 Anträge eingegangen waren, betrug die Zahl der Neueingänge im gleichen Zeitraum des Berichtsjahres 263.

Die bis 30.09.1999 abgeschlossenen 178 Verfahren hatten folgendes Ergebnis:
In 146 Fällen = 82,02% kein Behandlungsfehler,
in 32 Fällen = 17,98% ein Behandlungsfehler.

Die Quote der bejahten Behandlungsfehler hat sich hierbei gegenüber dem Vorjahr (18,8 %) etwas ermäßigt.

Die Fachgebiete, in denen die meisten Anträge gestellt werden, sind nach wie vor die Allgemeinchirurgie, die Unfallchirurgie, die Orthopädie und die Gynäkologie. Bei den gynäkologischen Gutachten war die Behandlungsfehlerquote mit 6 von 18 Fällen am höchsten, gefolgt von der Unfallchirurgie (9 Fälle von 29).

Nach wie vor sind es überwiegend die Patienten, die sich an die Gutachterkommission wenden. In einigen Fällen war es aber auch der Arzt, der sich dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers durch seinen Patienten aus- gesetzt sah und deshalb um eine gutachtliche Überprüfung nachgesucht hat. Die Gutachterkommission ist dabei entscheidend auf die Mitarbeit der um Auskunft und Stellungnahme ersuchten Ärzte angewiesen. In ganz überwiegendem Maße kommen diese der entsprechenden Aufforderung auch unverzüglich nach.

Sachauslagen, die durch die Anfertigung von Fotokopien entstehen, werden auf Anforderung vergütet. Soweit es sich um die eigene ärztliche Tätigkeit handelt, entspricht es jedoch der berufsrechtlichen Verpflichtung des Arztes, hierfür kein Honorar zu verlangen.

Nach dem Statut einer Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht so11 die Gutachterkommission den Sachverhalt, soweit erforderlich, mit den Beteiligten mündlich erörtern. Der Patient und der betroffene Arzt werden daher in diesen Fällen zu dem Beratungstermin eingeladen, wobei im Einzelfall der Wunsch zu einer persönlichen Teil e besonders vermerkt ist. Es entspricht langjähriger Erfahrung, da8 sich Mißverständnisse und Zweifel bezüglich der ärztlichen Behandlung am ehesten durch eine persönliche Aussprache ausräumen lassen. Diese Aussprache gibt dem betroffenen Arzt auch die Möglichkeit, seinen Standpunkt gegenüber dem Fachbeisitzer der Kommission, der seine Beurteilung in einem schriftlichen Votum vorbereitet hat, zu vertreten. Hier sei der Hinweis erneuert, daß diese Möglichkeit auch unter Inkaufnahme des Zeitverlustes und gewisser Unbequemlichkeiten genutzt werden sollte, zumal da nach dem bestehen- den Statut gegen die Bescheide der Gutachterkommission kein Rechtsmittel gegeben ist. Die gutachtlichen Feststellungen sind für die Beteiligten nicht verbindlich. Vielmehr steht es dem Patienten wie dem betroffenen Arzt frei, seinen Standpunkt auch auf andere Weise au0ergerichtlich oder gerichtlich weiterzuverfolgen.

Die außergerichtliche Streitschlichtung hat sich allgemein als ein justizpolitisch hoch- aktuelles Thema herausgebildet. Zur Frage der Akzeptanz sei hier nochmals auf die Untersuchung von Professor Dr. G. Neumann, ärztliches Mitglied der Gutachterkommission bei der Bezirksärztekmmer Nordwürttemberg, verwiesen (veröffentlicht in Medizinrecht 1998, 209), wonach bei den verneinten Behandlungsfehlern die Entscheidung der Gutachterkommission in der überwiegenden Mehrzahl hingenommen und nur etwa jeder 9. Fall gerichtsanhängig geworden ist.

Adressen der Ärztekammern in Deutschland finden Sie hier.

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